top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wildflower Weddings

mit Sitz im Aargau

Rebbergstrasse 56b

5430 Wettingen (CH)
 
I. Allgemeines
1. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beauftragten und den Auftraggebern unterliegt den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung. Mit der Unterzeichnung des Vertrags anerkennen die Auftraggeber, Kenntnis von den AGB erhalten zu haben sowie dem Einbezug dieser Bestimmungen in das zwischen den Vertragsparteien gültige Vertragsverhältnis vollumfänglich zuzustimmen.
 
2. Nach einem ersten und beidseitig unverbindlichen Beratungsgespräch erstellt die Beauftragte den Auftraggebern ein schriftliches Angebot inklusive dem vereinbarten Leistungsumfang sowie den voraussichtlichen Kosten. Die effektiven Kosten ergeben sich sodann aus der vertraglichen Vereinbarung inklusive allfälliger Ergänzungen oder Änderungen. Die Beauftragte ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. 
 
II. Geltungsbereich
3. Die vorliegenden AGB bilden einen integralen Bestandteil aller zwischen den Auftraggebern und der Beauftragten abgeschlossenen Verträge in Zusammenhang mit der Planung, Durchführung und Organisation von Hochzeiten.
 
III. Vertragsabschluss
4. Die Beauftragte ist verpflichtet, den Auftraggebern einen schriftlichen Vertrag sowie die vorliegenden AGB zuzustellen. Mit der Unterzeichnung des Vertrags durch die Auftraggeber gilt der Vertrag als abgeschlossen und erlangt inklusive dieser AGB umfassende Gültigkeit.
 
IV. Vertragsgegenstand
5. Der mit dem Vertrag zwischen den Parteien geschlossene Auftrag umfasst sämtliche Leistungen in Zusammenhang mit der Planung, Organisation, Durchführung und Koordination von Hochzeiten. Die von der Beauftragten zu erbringenden Leistungen ergeben sich entweder explizit aus der vertraglichen Vereinbarung oder aber aus den zwischen den Parteien vereinbarten Zusatzleistungen, Ergänzungen oder Änderungen.
 
6. Ergänzungen oder Abänderungen der vertraglichen Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Absprache zwischen den Parteien.
 
V. Honorar, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
7. Alle Leistungen werden in Schweizer Franken zuzüglich gesetzlicher Abgaben und Steuern (Mehrwertsteuer) verrechnet. Die Vereinbarung einer anderen Währung bedarf der Schriftform.
 
8.  Das Angebot der Beauftragten behält während Anzahl Tagen ab Ausstellung Gültigkeit. Die Beauftragte kann den Vertragsschluss von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
 
9. Das der Beauftragten zustehende Honorar wird gemäss der vertraglichen Vereinbarung nach dem effektiven Aufwand berechnet. Nebst dem Honorar sind die Auslagen und Spesen sowie eine allfällige Mehrwertsteuer geschuldet. 
 
10. Die Beauftragte ist berechtigt, monatsweise abzurechnen, wobei die Beauftragte Kostenvorschüsse verlangen kann. Die Rechnungsstellung erfolgt an die von den Auftraggebern bezeichnete Zustelladresse und ist innert 30 Tagen zu begleichen. Nach der Durchführung des Anlasses erfolgt die Schlussrechnung, welche innert 30 Tagen zu bezahlen ist.
 
VI. Rechte und Pflichten
A.  Rechte und Pflichten der Beauftragten
11. Die Beauftragte ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen, vereinbarte Ergänzungen oder Änderungen mit der grösstmöglichen Sorgfalt zu planen, organisieren, durchzuführen und abzuwickeln.
 
12. Die Beauftragte ist bei der Erfüllung der Leistungen gemäss vertraglicher Vereinbarung ermächtigt, unter Vorbehalt dringlicher Entscheide, nach Absprache und Vereinbarung mit den Auftraggebern alle mit diesen Leistungen verbundenen Rechtshandlungen (z.B. die Bestellung von Arrangements für den Anlass, der Vertragsschluss mit auserwählten Dienstleistern) vorzunehmen und dafür im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber Dritte zu beauftragen und Leistungen von Dritten nachzufragen.
 
13. Die Beauftragte hat für Leistungsstörungen (wie z.B. der Verzug oder das Unmöglichwerden einer für den Anlass erfragten (Dienst-)Leistung), die von Dritten verursacht werden, aufgrund des direkten Vertragsverhältnisses zwischen den Auftraggebern und Dritten nicht einzustehen.
 
B. Rechte und Pflichten der Auftraggeber
14. Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Beauftragte entsprechend den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie deren Ergänzungen und Abänderungen zu entschädigen.
 
15. Die Auftraggeber haften für die Leistungen der Beauftragten solidarisch. Im Übrigen nehmen die Auftraggeber zur Kenntnis, dass sich die Zahlungsverpflichtung gegenüber beauftragten Dritten nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis richtet. 
 
16. Leistungsstörungen von Dritten (wie z.B. der Verzug oder das Unmöglichwerden einer für den Anlass erfragten (Dienst-)Leistung) liegen, aufgrund des zwischen den Auftraggebern und den Dritten liegenden direkten Vertragsverhältnisses, im Risikobereich der Auftraggeber. 
 
17. Die Auftraggeber verpflichten sich, der Beauftragten in der Erfüllung ihrer Pflicht alle für die Planung, Organisation und Durchführung des Anlasses notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Beauftragte entsprechend ihren Leistungen und Aufwänden zu entschädigen.
 
VII. Haftung
18. Die Beauftragte haftet für die sorgfältige Ausübung des ihr übertragenen Geschäfts. Eine Haftung, die über diejenige der leichten Fahrlässigkeit hinausgeht (vgl. Art. 100 Abs. 1 OR), wird – soweit gesetzlich zulässig – durch die Beauftragte explizit wegbedungen.
 
VIII. Geistiges Eigentum, Urheberrechte
19. Die Beauftragte behält sich jegliche Eigentums- und Urheberrechte an den von ihren erschaffenen Konzepten, Ideen und dergleichen sowie an allen in Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung stehenden Unterlagen explizit vor.
 
20. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Beauftragten dürfen diese Unterlagen nicht weitergegeben oder anderweitig verwendet werden. Die Beauftragte ist nicht verpflichtet, eine solche Zustimmung zur Weitergabe oder anderweitigen Verwendung zu erteilen.
 
IX. Rücktritt und Beendigung des Vertrags, Schadenersatz
21. Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung des Vertrags durch eine Partei zur Unzeit, so ist die kündigende Partei zum Ersatz des dem anderen durch die Kündigung verursachten Schadens verpflichtet, sofern kein sachlich vertretbarer bzw. wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt (Art. 404 Abs. 2 OR).
 
21.1 Bei Kündigung durch die Auftraggeber haften dieselben der Beauftragten im Falle einer Kündigung zu Unzeit insbesondere auch für einen der Beauftragten entgangenen Gewinn. Im Übrigen gelten die Entschädigungsgrundsätze der Ziffern 22 bis 24.
 
21.2 Eine Kündigung durch die Beauftragte begründet im Sinne des Vorliegens eines wichtigen Grundes insbesondere dann keine Schadenersatzpflicht, wenn die Beauftragte Grund zur Annahme hat, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht ordnungsgemäss erfüllt werden können aus Gründen, die die Beauftragte nicht zu vertreten hat.
 
21.3 Sollten unvorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse, wie Ereignisse höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Massnahmen, schlechte Wetterverhältnisse etc.) einen Anlass verunmöglichen, wird die Beauftragte von ihrer vertraglichen Leistungspflicht entbunden.
 
22. Bei Kündigung sind ab Vertragsschluss bis zu 90 Tage vor dem Anlass bereits erfolgte Dienstleistungen vollumfänglich zu entschädigen.
 
23. Bei Kündigung sind ab 90 Tage bis 31 Tage vor dem Anlass bereits erfolgte Dienstleistungen vollumfänglich zu entschädigen, mindestens jedoch die Hälfte des vertraglich vereinbarten Leistungsvolumens inklusive des Hochzeitstages.
 
24. Bei Kündigung sind ab 30 Tage bis zum Tag des Anlasses bereits erfolgte Dienstleistungen vollumfänglich zu entschädigen, mindestens jedoch 100 % des vertraglich vereinbarten Leistungsvolumens inklusive des Hochzeitstages.
 
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
25. Auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen auf ausländisches Recht des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) oder von völkerrechtlichen Verträgen.
 
26. Der Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz der Beauftragten, zurzeit Ort.
 
XI. Schlussbestimmungen
27.  Änderungen und Ergänzungen des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses, einschliesslich dieser Ziffer 27, bedürfen der Schriftform.
 
28. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollten Vertragslücken bestehen, so beeinflusst dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. In einem solchen Fall sind die nicht rechtswirksamen oder fehlenden Bestimmungen durch solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der AGB am nächsten kommen.
 
29. Sollten zwischen einzelnen Bestimmungen dieser AGB sowie der vertraglichen Vereinbarung und deren Bestimmungen Widersprüche bestehen, so gehen die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung denjenigen der AGB vor. Ergänzend richtet sich sowohl das Vertragsverhältnis als auch die vorliegenden AGB nach den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR). 

bottom of page